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XIV
Gerichtsentscheidungen
14.26 Nach Gebot gibt es keinen Rücktritt mehr!
Wird ein Artikel bei einer Auktionsplattform eingestellt, so handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot. Vor Abgabe des ersten Gebotes kann das Angebot verändert oder auch gelöscht werden.
Nach Abgabe des ersten Gebotes ist der Verkäufer jedoch an sein Angebot gebunden.
Eine Löschung kommt in diesem Fall nur dann in Frage, wenn der Verkäufer sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Irrtum befand und ihm daher ein Anfechtungsgrund wegen Irrtums zustehen würde (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Verkäufer ist für das Vorliegen eines solchen Irrtums beweispflichtig und muß diesen Irrtum auch darlegen. Der Bieter kann die Erfüllung des Kaufvertrages entsprechend seinem Gebot verlangen, wenn der Beweis nicht gelingt.LG Berlin – Az: 4 O 293/04
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