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VIII Probleme mit dem Kaufpreis
8.2 Mahnung und Verzug

Weshalb ist eine Mahnung erforderlich?

Bevor gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird, sollte der säumige Vertragspartner in jedem Fall gemahnt werden. Durch die Mahnung tritt Verzug ein mit der Folge, dass der in Verzug Geratene dem anderen den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat (§ 286 BGB) . Zum Verzugsschaden gehören auch die Kosten eines nach Verzugseintritt tätigen Rechtsanwalts. Daher ist es zu empfehlen, dass die erste Mahnung, die zum Verzugseintritt führt, noch vom betroffenen Vertragspartner selbst veranlasst und anwaltliche Hilfe erst anschließend in Anspruch genommen wird. Während des Verzugs des Käufers mit der Zahlung des Kaufpreises muss dieser jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (derzeit insgesamt 6,14%) verzinst werden (§ 288 BGB). Kann der Verkäufer nachweisen, dass ihm selbst ein höherer Zinsschaden wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises entsteht, z. B. für einen Überziehungskredit der Bank, muss dieser höhere Schaden ersetzt werden.

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