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VII Probleme mit der Ware
7.8 Falschlieferung

Wird ein anderer als der gekaufte Gegenstand oder eine zu geringe Menge geliefert, so ist dies seit der Modernisierung des Schuldrechts wie ein Sachmangel zu behandeln (§ 434 Abs. 3 BGB). Wie gravierend die Abweichungen der gelieferten von der gekauften Ware sind, ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend. Auch dann, wenn der Vertragsgegenstand in einer anderen als der ersteigerten Farbe geliefert wird, liegt eine Falschlieferung vor (AG Menden, 27.12.2005 - Az: 4 C 337/05).
Ein ggf. vereinbarter Gewährleistungsausschluß bezieht sich nicht auf den Sachmangel einer Falschlieferung (AG Aachen - Az: 10 C 69/05), sofern nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
Weist der Käufer die Falschlieferung zurück, so bleibt der Erfüllungsanspruch auf Lieferung des korrekten Gegenstandes fortbestehen. Der Käufer kann auf Nacherfüllung bestehen. Bei einem Handelsgeschäft ist die Falschlieferung dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, sonst gilt sie als genehmigt, sofern die gelieferte Ware nicht erheblich von der Bestellung abweicht. In einem solchen Fall muß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten (§378 HGB). Andererseits kann der Verkäufer, wenn er etwa zuviel oder einen höherwertigen als den gekauften Gegenstand geliefert hat, die Lieferung jedenfalls dann zurückfordern, wenn er die Leistungsbestimmung wegen Irrtums angefochten hat.
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