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VII Probleme mit der Ware
7.6 Die Ware gehört nicht dem Verkäufer

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (§ 433 BGB). Dies ist dann unproblematisch, wenn er selbst Eigentümer ist. Möglich ist aber auch, dass einem Dritten das Eigentum am Kaufgegenstand zusteht, der Verkäufer aber die Befugnis hat, die Sache weiterzuveräußern. Problematisch ist es dagegen

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