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VII
Probleme mit der Ware
7.6 Die Ware gehört
nicht dem Verkäufer
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (§ 433 BGB). Dies ist dann unproblematisch, wenn er selbst Eigentümer ist. Möglich ist aber auch, dass einem Dritten das Eigentum am Kaufgegenstand zusteht, der Verkäufer aber die Befugnis hat, die Sache weiterzuveräußern. Problematisch ist es dagegenDiese Seite können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Recht bei Online Auktionen lesen.
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