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VII
Probleme mit der Ware
7.6 Die Ware gehört
nicht dem Verkäufer
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen (§ 433 BGB). Dies ist dann unproblematisch, wenn er selbst Eigentümer ist. Möglich ist aber auch, dass einem Dritten das Eigentum am Kaufgegenstand zusteht, der Verkäufer aber die Befugnis hat, die Sache weiterzuveräußern. Problematisch ist es dagegenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Recht bei Online Auktionen.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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