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V  Verschiedene Lieferungsarten
5.1  Wie muss nach dem Gesetz geliefert werden?

Nach gesetzlicher Vorschrift muss die gekaufte Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist, beim Verkäufer abgeholt werden (§ 269 BGB). Dies ist aber nur dann praktisch, wenn der Transport durch Dritte zum Wohnsitz des Käufers zum Beispiel wegen der Größe oder Beschaffenheit der Ware schwierig oder riskant wäre. Normalerweise wird der Kaufvertrag daher in Form eines Versendungskaufs abgeschlossen (§ 447 BGB). Dabei ist der Verkäufer verpflichtet, die gekaufte Ware an ein Transportunternehmen zu übergeben, welches sie zum Wohnsitz des Käufers befördert.
Geld muss der Schuldner dagegen im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln (§ 270 BGB).
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