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Verschiedene Lieferungsarten
5.1 Wie muss nach
dem Gesetz geliefert werden?
Nach gesetzlicher
Vorschrift muss die gekaufte Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist,
beim Verkäufer abgeholt werden (§ 269 BGB). Dies ist aber nur
dann praktisch, wenn der Transport durch Dritte zum Wohnsitz des Käufers
zum Beispiel wegen der Größe oder Beschaffenheit der Ware schwierig
oder riskant wäre. Normalerweise wird der Kaufvertrag daher in Form
eines Versendungskaufs abgeschlossen (§ 447 BGB). Dabei ist der Verkäufer
verpflichtet, die gekaufte Ware an ein Transportunternehmen zu übergeben,
welches sie zum Wohnsitz des Käufers befördert.
Geld muss der Schuldner
dagegen im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger
an dessen Wohnsitz übermitteln (§ 270 BGB).