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IX Strafbares Verhalten des Geschäftspartners

Wenn sich aus dem Verhalten des Geschäftspartner die begründete Vermutung ergibt, dass diese rund vornherein nicht beabsichtigt hat, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und/oder dazu nicht in der Lage war, bedeutet dies, dass in strafrechtlicher Hinsicht möglicherweise ein Vergehen des Betrugs oder des versuchten Betrugs vorliegt (§ 263 StGB). Dabei handelt es sich um ein so genanntes Offizialdelikt, das von Polizei und Staatsanwaltschaft auch ohne ausdrücklichen Strafantrag des Geschädigten verfolgt werden muss. Die Strafanzeige, die jedermann erstatten kann, bedeutet also rechtlich nur einen Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden, dass der Verdacht einer Straftat besteht.

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