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IX Strafbares Verhalten des GeschäftspartnersWenn sich aus dem
Verhalten des Geschäftspartner die begründete Vermutung ergibt,
dass diese rund vornherein nicht beabsichtigt hat, seine vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen und/oder dazu nicht in der Lage war, bedeutet
dies, dass in strafrechtlicher Hinsicht möglicherweise ein Vergehen
des Betrugs oder des versuchten Betrugs vorliegt (§ 263 StGB). Dabei
handelt es sich um ein so genanntes Offizialdelikt, das von Polizei und
Staatsanwaltschaft auch ohne ausdrücklichen Strafantrag des Geschädigten
verfolgt werden muss. Die Strafanzeige, die jedermann erstatten kann, bedeutet
also rechtlich nur einen Hinweis an die Strafverfolgungsbehörden,
dass der Verdacht einer Straftat besteht.
Zwar ist es nicht Aufgabe der Polizei und Staatsanwaltschaft, für eine zivilrechtliche Entschädigung des Opfers eines Betrugs zu sorgen. Da aber eine Strafanzeige für den Anzeigeerstatter kostenfrei ist, kann sie dennoch eine empfehlenswerte Methode darstellen, mit Hilfe der Strafverfolgungsbehörden ohne Kostenrisiko für den Geschädigten Druck auf den Geschäftspartner auszuüben, damit dieser zur Vermeidung einer Verurteilung oder um wenigstens eine günstigere Strafe zu erreichen, seinen Verpflichtungen aus dem betrügerisch abgeschlossenen Geschäft doch noch nachkommt. Ehrlicher Weise ist aber festzustellen, dass die Erfolgschancen nicht besonders hoch sind. Wenn der betrügerische
Geschäftspartner eine falsche Anschrift angegeben hat oder „untergetaucht“
ist, kann ein gegen ihn geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren
zumindest zur Feststellung seines Wohnortes führen und dadurch dem
Geschädigten die Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern.
Eine gewisse Vorsicht bei
der Erstattung von Strafanzeigen ist aber geboten. Eine leichtfertig falsche
Anzeige kann nämlich dazu führen, dass gegen den Anzeigeerstatter
ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)
eingeleitet wird.
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