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3.2 Wahrheitsgemäße Angaben – präzise BeschreibungIst jede Werbeanpreisung
verbindlich?
Die Frage, ob der Kaufgegenstand
einen Mangel aufweist, richtet sich nach den Anforderungen, welche der
Ersteigerer auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages von dem Produkt
erwarten durfte. Bei der Frage der Mangelhaftigkeit wird somit in
erster Linie auf die Produktbeschreibung abgestellt, nur soweit diese keine
Angaben enthält, kommt es darauf an, was ein Käufer eines entsprechenden
Produkts im allgemeinen von diesem erwarten kann.
Nicht jede werbliche Anpreisung eines Produkts ist allerdings gleich eine verbindliche Beschreibung. Dies gilt vor allem für wertende Attribute, wie z.B. „das beste am Markt“ – „wird Sie nicht enttäuschen“ usw. Jedoch sind die Abgrenzungen zu verbindlichen Sachaussagen schwer zu treffen und oft auch fließend. Wie kann man eine Irreführung
des Kunden vermeiden?
Um die Irreführung des
Kunden und spätere darauf beruhende Ansprüche zu vermeiden, sollte
ein Produkt stets objektiv und präzise und ohne Zuhilfenahme
wertender Formulierungen beschrieben werden. Tatsächliche Angaben
zum Produkt müssen wahr sein; die Beschreibung darf keine Auslassungen
enthalten, die das Gesamtbild des Produkts verzerren können. Nur auf
diese Weise lassen sich Mängelrügen unzufriedner Kunden zwar
nicht ausschließen aber wenigstens minimieren. Da dem Versteigerers
natürlich daran liegt, möglichst viele und hohe Gebote für
sein Produkt zu erhalten, besteht immer die Versuchung, einseitig auf die
Vorzüge des angebotenen Produkts abzuheben und etwaige Schwachstellen
zu beschönigen oder gar zu verschweigen. Die Erwartung des Kunden
kann dadurch in eine falsche Richtung geleitet werden.
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