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III Der Kaufgegenstand
3.1  Die Bedeutung der Produktbeschreibung

Mit der Beschreibung und allen anderen Angaben zu dem Gegenstand, der versteigert werden soll, definiert der Anbieter die Eigenschaften des Produktes, welche der Ersteigerer erwarten darf. Juristisch gesprochen handelt es sich bei dieser Beschreibung um die sogenannte "Soll-Beschaffenheit". Der Verkäufer haftet dafür, dass der Kaufgegenstand davon nicht abweicht. Ist dies doch der Fall, können dem Käufer Sachmängelansprüche zustehen.
Der vollständige Ausschluss solcher Gewährleistungsansprüche des Käufers ist nicht möglich; auch die Einschränkung wird durch das neue Schuldrecht gegenüber dem früheren Rechtszustand wesentlich erschwert.

Nach § 6 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay muss der Anbieter sein Angebot richtig und vollständig beschreiben. Hierbei muss er alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern könnten, wahrheitsgemäß angeben. Es ist daher bei der Angebotserstellung besondere Sorgfalt geboten. So lange eine Ware nicht als defekt beschrieben wird oder einzelne Mängel angegeben werden, darf und muss der Käufer davon ausgehen, dass die Ware einwandfrei und funktionsfähig ist. Soweit es sich ersichtlich um Gebrauchswaren handelt, kann der Käufer natürlich nicht die Qualität einer Neuware erwarten. Auch Fotos sind in diesem Zusammenhang eine wichtige Erkenntnisquelle.

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