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II Das Geschäft – Versteigerungen und Verkäufe
2.6  Gelten für Internet-Auktionen Besonderheiten?

Keine Bedenken, was den wirksamen Vertragsschluss betrifft!

Inzwischen hat der  BGH (NJW 2002 363= CR 2002, 213 ff) geklärt, dass durch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen in Internet- Auktionshäusern und im späteren Höchstgebot des Ersteigerers ein rechtsverbindlich wirksamer Vertrag zustande kommt. Der BGH hat dabei betont, dass Willenserklärungen gemäß § 154 ff im BGB in Form von Gebot und Zuschlag bei Versteigerungen gemäß § 156 BGB auch durch elektronische Übermittlung, also online, abgegeben werden können und wirksam sind.

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