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2.2 Welche Auktionsformen sind üblich?Neben Auktionen
mit steigenden Geboten gibt es auch solche mit fallenden Geboten. Diese
laufen so ab, dass der Preis für den Kaufgegenstand in bestimmten
Zeitintervallen automatisch sinkt, bis der erste Bieter die Auktion durch
sein Gebot stoppt. Beispiel einer „umgekehrten“ Gebrauchtwagenauktion aus
einem Urteil des BGH:
Bei der jeden Dienstag
im Internet durchgeführten Auktion, an der bis zu 1.500 zuvor registrierte
Internet-Nutzer teilnehmen können, werden jeweils vier Gebrauchtwagen
angeboten. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können ab Mittwoch der
dem Auktionstermin vorausgehenden Woche im Internet abgefragt werden. Die
Auktion beginnt mit einem Startpreis für den angebotenen Gebrauchtwagen,
der einem verkehrsüblichen Ladenpreis entspricht. Dieser Preis fällt
sodann alle 20 Sekunden um 250 DM, bis der erste Auktionsteilnehmer zweimal
auf einen mit "Ich kaufe!" markierten "Zuschlagbutton" geklickt hat. Anschließend
wird der Auktionsgewinner von der Beklagten per E-Mail aufgefordert mitzuteilen,
ob und wann er eine Besichtigung des Fahrzeugs in X wünscht. Er kann
von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen
zu müssen. Gegen Erstattung einer Überführungsgebühr
(pauschal 300 DM) kann er den Pkw auch an jeder Y-Station in Deutschland
besichtigen. Nach der Besichtigung steht es dem Auktionsgewinner frei,
das Fahrzeug zu dem bei der Auktion zuletzt verlangten Preis zu erwerben
oder von einem Erwerb abzusehen, ohne weitere Kosten tragen zu müssen.
Ein Kaufvertrag wird nicht während der Internet-Auktion, sondern frühestens
nach Besichtigung des Fahrzeugs abgeschlossen.
Dem vorstehend dargestellten
Fall hat der BGH die " umgekehrte Auktion " vor allem deshalb für
zulässig angesehen, weil der Kaufvertrag durch das Gebot noch nicht
zustande gekommen ist sondern der Bieter nur eine Option auf Erwerb des
Fahrzeugs erlangt und damit seine Entscheidungsfreiheit zum Abschluss des
Kaufvertrags behalten hat. Der BGH sieht in dieser Veranstaltung weder
eine Unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG noch
unlauteren Wettbewerb gem. § 1 UWG.
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