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II Das Geschäft – Versteigerungen und Verkäufe
2.1  Wie kommt das Geschäft (der Kaufvertrag) zustande?

Bekanntlich werden Verträge – auch Kaufverträge - durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Bei einer Auktion (Versteigerung) ist das Gebot der Antrag des Bieters, der Zuschlag die Annahmeerklärung des Versteigerers. Während bei der klassischen Versteigerung der Zuschlag vom Auktionator erteilt wird, geschieht dies bei Versteigerungen im Internet im allgemeinen dadurch automatisch, dass die Zeit zur Abgabe von Angeboten von vornherein begrenzt ist und der Einlieferer von vornherein eine Annahmeerklärung zu Gunsten des bei Auktionsende vorhandenen Höchstgebots abgibt.

Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch zulässig; sie verstoßen insbesondere nicht gegen § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) (KG Berlin 29 U 30/01).

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