Weiterhin beziehen sich Schönheitsreparaturen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nur auf Räume des Wohnbereichs. Ausgeschlossen sind daher Keller, Speicher, Treppenhaus, Garage oder auch ein eventuell vorhandener Balkon. Hier wird lediglich eine „besenreine“ Übergabe verlangt.
Nicht zu Schönheitsreparaturen
zählen:
In jedem Fall reparieren
muß der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht
auf "normale Abnutzung" zurückzuführen sind und - falls es der
Mietvertrag vorschreibt - Bagatellschäden.