Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hiervon werden auch Schönheitsreparaturen umfaßt. Diese können jedoch vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Gleiches kann auch im Untermietvertrag im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter vereinbart werden.
Es ist notwendig, das eine wirksame Klausel über die Schönheitsreparaturen Bestandteil des (Unter-)Mietvertrages ist. Nur dann muß der Mieter sich um die Schönheitsreparaturen kümmern. Der Begriff der Schönheitsreparaturen umfaßt all die Dinge im Inneren der Wohnung, die während der Mietdauer abgenutztUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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