In der DDR war "malermäßige Instandhaltung" inhärent Sache des Mieters und so fehlen dort meist Bestimmungen über Schönheitsreparaturen. Seit der Vereinigung gilt westdeutsches Recht, die Verantwortung für die Schönheitsreparaturen hat sich umgekehrt. Fehlt die Regelung im Vertrag, so ist automatisch der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig.Gerichtsurteile in derartigen Streitfällen besagen, daß für laufende Mietverträge grundsätzlich das Mietrecht der Bundesrepublik gilt, daß also seit 3. Oktober 1990 der Vermieter die Verpflichtung hat, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Dies macht es aber keinesfalls zur Regel.
Bei neu abgeschlossenen Verträgen gilt eindeutig das BGB, d.h. ohne eine entsprechende Vertragsklausel muß der Vermieter renovieren.
Enthält ein Alt-Vertrag eine Regelung über die laufenden Renovierungen, so behält diese ihre Gültigkeit.