Die angemessenen Fristen für Schönheitsreparaturen sind gerichtlich geklärt:Diese Fristen gelten nicht automatisch für Heizkörper, Rohre und Türen - hier entscheidet grundsätzlich der Bedarfsfall.
- drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen
- fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen, Toiletten
- sieben Jahre für andere Nebenräume
Die Fristen dürfen nach Ansicht des BGH nicht „starr“ sein, sondern sich immer nach dem Einzelfall richten. Der Vermieter kann sich hier jedoch mit einer Formulierung wie
„Die genannten Fristen können vom Mieter nur dann überschritten werden, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Ablauf dieser Zeiträume objektiv nicht notwendig ist.“absichern.Besteht eine Klausel, die vom Mieter verlangt, unabhängig von der Wohndauer bei Auszug zu renovieren oder wird gar der Wechsel von Teppichboden bzw. Abschleifen und Versiegeln von Parkett verlangt, so ist dies nicht zulässig. Dies hat zur Folge, daß die gesamte Vereinbarung ungültig ist und die gesetzliche Regelung gilt – der Vermieter muß sich in diesem Fall selbst um alles kümmern.
Enthält der Vertrag keine Klausel über Schönheitsreparaturen, sondern lediglich den Hinweis, daß die Wohnung beim Auszug „besenrein“ oder „bezugsfertig“ übergeben werden muß, so sind keine Schönheitsreparaturen zu leisten. „Besenrein" bedeutet lediglich sauber, "bezugsfertig" ist eine leere Wohnung schon dann, wenn der Nachmieter seine Möbel unterbringen kann.
In jedem Fall reparieren muß der Mieter allerdings selbstverursachte Schäden, die nicht auf "normale Abnutzung" zurückzuführen sind und - falls es der Mietvertrag vor- schreibt - Bagatellschäden.