Bagatellschäden
Ist im Mietvertrag
vereinbart, daß der Mieter auch unverschuldete Bagatellschäden
bezahlen muß, die normalerweise nicht zu den Schönheitsreparaturen
zählen, gelten Zumutbarkeitsgrenzen:
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Die Beseitigung eines solchen
Bagatellschadens darf nicht mehr als 60 € bis 80 € kosten.
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Auch muß der Mieter höchstens
ca. 7 % der Jahresmiete für derartige Kleinreparaturen aufwenden.
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Das Fehlen einer solchen Einschränkung
führt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
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Auch darf der Mieter nicht generell
mit einem Anteil an allen Reparaturen oder Neuanschaffungen belastet werden.
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Leitungen für Gas, Wasser
und Strom sind nicht von solchen Klauseln betroffen.
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Der Vermieter kann nur verlangen,
daß der Mieter die Kosten übernimmt. Um die Reparatur muß
sich der Mieter nicht kümmern.