Typische
Arbeiten
Unter
Schönheitsreparaturen sind Instandhaltungsarbeiten nicht Instandsetzungsarbeiten
zu verstehen. In der Regel entsteht die Notwendigkeit für Schönheitsreparaturen
durch normales Wohnen. Typische Instandhaltungsarbeiten (§
28 Abs. 4 Satz 5 II. BV) sind:
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Anstreichen
und kalken, gegebenenfalls tapezieren der Wände und Decken
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Streichen
der Heizkörper und Rohre
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Streichen
der Innentüren und der Innenseite der Außentür
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Streichen
der Innenseite der Fenster
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Reinigung
des Teppichbodens
Achtung:
Für
selbstverschuldete Schäden, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen,
haftet der Mieter (Übermäßige
Abnutzung).