Nein, zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Eine derartige Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam. Unter Verwaltungskosten versteht man nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betriebskostenverordnung die Kosten, die für die zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen anfallen. Das sind auch die Kosten der Aufsicht und der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, weiterhin die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und für die Geschäftsführung.
Wichtig ist, dass das genannte Überwälzungsverbot nicht für den Vermieter von Gewerberaum gilt (OLG Nürnberg, ZMR 95, 308).
Wichtig ist, dass das genannte Überwälzungsverbot nicht für den Vermieter von Gewerberaum gilt (OLG Nürnberg, ZMR 95, 308).
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, Vermieter von Wohnraum dürfen Verwaltungskosten nicht auf Mieter übertragen. Entsprechende Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen gegen § 307 BGB und sind unwirksam.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betriebskostenverordnung sind dies Kosten für Arbeitskräfte und Einrichtungen zur Verwaltung, Kosten der Aufsicht, der Wert persönlicher Verwaltungsarbeit des Vermieters sowie Kosten für Jahresabschlussprüfungen und die Geschäftsführung.
Nein, bei Gewerbemietverträgen ist eine vertragliche Vereinbarung zur Überwälzung von Verwaltungskosten zulässig (vgl. OLG Nürnberg, ZMR 95, 308).
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