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Übergangsregelung zur Betriebskostenregelung
Die mit dem neuem Recht eingeführte 12-monatige Ausschlußfrist wird nicht auf Abrechnungszeiträume angewandt, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen waren. Ist also die Abrechnungsperiode beispielweise im Juli 2001 abgelaufen und rechnet der Vermieter erst im Oktober 2002 ab, so kann sich der Mieter nicht darauf berufen, der Vermieter sei mit einer eventuellen Nachforderung wegen Zeitablaufes ausgeschlossen. Endet die Abrechnungsperiode dahingegen im  September 2001, so muß der Mieter eine Nachforderung, die der Vermieter im November 2002 an ihn heranträgt, wegen Zeitablaufes nicht mehr bedienen.