Die mit dem neuem Recht eingeführte 12-monatige Ausschlußfrist wird nicht auf Abrechnungszeiträume angewandt, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen waren.
Ist also die Abrechnungsperiode beispielweise im Juli 2001 abgelaufen und rechnet der Vermieter erst im Oktober 2002 ab, so kann sich der Mieter nicht darauf berufen, der Vermieter sei mit einer eventuellen Nachforderung wegen Zeitablaufes ausgeschlossen. Endet die Abrechnungsperiode dahingegen im September 2001, so muss der Mieter eine Nachforderung, die der Vermieter im November 2002 an ihn heranträgt, wegen Zeitablaufes nicht mehr bedienen.
Ist also die Abrechnungsperiode beispielweise im Juli 2001 abgelaufen und rechnet der Vermieter erst im Oktober 2002 ab, so kann sich der Mieter nicht darauf berufen, der Vermieter sei mit einer eventuellen Nachforderung wegen Zeitablaufes ausgeschlossen. Endet die Abrechnungsperiode dahingegen im September 2001, so muss der Mieter eine Nachforderung, die der Vermieter im November 2002 an ihn heranträgt, wegen Zeitablaufes nicht mehr bedienen.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein, die 12-monatige Ausschlussfrist findet keine Anwendung auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden.
Endete der Abrechnungszeitraum vor dem 1. September 2001, kann sich der Mieter bei verspäteten Nachforderungen nicht auf den Zeitablauf berufen; der Vermieter ist hier nicht ausgeschlossen.
Wenn die Abrechnungsperiode nach dem 1. September 2001 endete, muss der Mieter Nachforderungen, die nach Ablauf der 12-monatigen Frist geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht mehr bedienen.
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