Übergangsregelung
zur Betriebskostenregelung
Die
mit dem neuem Recht eingeführte 12-monatige Ausschlußfrist wird
nicht auf Abrechnungszeiträume angewandt, die vor dem 1. September
2001 abgeschlossen waren. Ist also die Abrechnungsperiode beispielweise
im Juli 2001 abgelaufen und rechnet der Vermieter erst im Oktober 2002
ab, so kann sich der Mieter nicht darauf berufen, der Vermieter sei mit
einer eventuellen Nachforderung wegen Zeitablaufes ausgeschlossen. Endet
die Abrechnungsperiode dahingegen im September 2001, so muß
der Mieter eine Nachforderung, die der Vermieter im November 2002 an ihn
heranträgt, wegen Zeitablaufes nicht mehr bedienen.