Die Kosten der Dachrinnen-Reinigung können vom Vermieter nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden. Diese Kosten sind nicht von § 2 Nr. 3 Betriebskostenverordnung umfasst und können weder als Kosten der Entwässerung noch als Hausreinigung ausgewiesen werden (BGH, 7.4.2004 - VIII ZR 167/03). Die Kosten der Haureinigung umfassen nur zu säubernden Gebäudeteilen, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Dies ist bei der Dachrinne nicht der Fall.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Grundsätzlich nein. Die Reinigung ist nicht in der Betriebskostenverordnung enthalten. Eine Umlage ist nur möglich, wenn dies als 'sonstige Betriebskosten' ausdrücklich und konkret mietvertraglich vereinbart wurde (vgl. BGH, 07.04.2004 - Az: VIII ZR 167/03).
Nein. Die Kosten der Hausreinigung sind auf gemeinsam genutzte Gebäudeteile beschränkt. Da Dachrinnen von den Bewohnern nicht gemeinschaftlich genutzt werden, ist eine Zuordnung unter diesen Punkt nicht zulässig (vgl. BGH, 07.04.2004 - Az: VIII ZR 167/03).
Dies ist nur bei bestehenden Mietverträgen möglich, bei denen diese Kosten über Jahre hinweg unbeanstandet abgerechnet wurden, wodurch sie konkludent zum Vertragsbestandteil geworden sind.
Nein. Eine Umwälzung der Kosten ist nur möglich, wenn die Reinigung regelmäßig erfolgt. Einmalige Maßnahmen stellen keine Betriebskosten dar.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


