![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Darf der Vermieter Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten auf den Mieter überwälzen?Nein,
zumindest der Vermieter von Wohnraum darf das nicht. Dies stellt §
1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung klar. Hierbei ist zu beachten,
dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnung eine Trennung der beiden Kostenarten
nicht vorgenommen wird und auch nicht erforderlich ist. Nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung
sind Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten die Kosten, die während
der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
des Mietobjektes aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Beispiele hierfür
sind: Auswechslung defekter Teile eines Aufzuges, Anbringung einer neuen
Regenrinne in Ersatz der durchgerosteten alten, Auswechslung des Bodenbelages
im Treppenhaus, da der alte Belag die Trittsicherheit gefährdet etc.
Wichtig ist, dass der Vermieter von Gewerberaum dem oben genannten Überwälzungsverbot nicht unterliegt. Nach OLG Düsseldorf, DWW 92, 241, darf er dem Mieter allerdings nur solche Kosten auferlegen, die dem Mietgebrauch oder zumindest dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind. |