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Gibt es ein Einsichtnahmerecht in die Unterlagen für die Nebenkostenabrechnung?Ja,
dem Mieter steht ein solches Prüfungsrecht zu. Er kann Einsicht in
die Originalbelege verlangen und dieses Recht auch durch Dritte, etwa seinen
Anwalt, ausüben. Alternativ hierzu kann er vom Vermieter die Überlassung
von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Erstattung der entstehenden
Kosten verlangen. Je nach Rechtsprechung des zuständigen Gerichts
kann es allerdings sein, dass ein Anspruch des Mieters auf Überlassung
der Kopien nicht anerkannt wird, sofern Mieter und Vermieter am selben
Ort wohnen. Der Mieter ist dann auf sein Recht zur Einsichtnahme beschränkt.
Dieses Einsichtnahmerecht ist grundsätzlich beim Vermieter wahrzunehmen.
Der Vermieter, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz nicht am Ort der
Mietwohnung hat, muss allerdings dafür sorgen, dass der Mieter
eine angemessene und zeitlich ausreichende Einsichtmöglichkeit am
Ort der Mietwohnung hat.
Der Mieter muss innerhalb der Zeit Einsicht nehmen, die vertraglich vereinbart ist. Handelt es sich um einen Formularvertrag (Mustermietvertrag), so gilt dies nur, sofern die Frist angemessen ist und der Vermieter den Mieter mit Übersendung der Nebenkostenabrechnung noch einmal auf den Prüfungszeitraum hingewiesen hat. Unterlässt der Mieter die Einsichtnahme, kann er in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren Nachteile erleiden. Sein Bestreiten, die Nebenkostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß, genügt dann nicht, um sich gegen die Nachforderung des Vermieters erfolgreich zu wehren. |