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Vereinbarungen über die Zahlung von Betriebskosten nach dem neuen Mietrecht

Gem § 556 BGB kann vereinbart werden, dass der Mieter neben der Grundmiete auch Betriebskosten trägt. Die Betriebskostenarten, die auf den Mieter abgewälzt werden können, sind in der Betriebskosten-Verordnung (früher inhaltsgleich: II. Berechnungs-Verordnung) aufgelistet.

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