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Betriebskostenarten: Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hierunter fallen die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung soweit letztere nicht bereits unter dem gleichnamigen Posten angesetzt wurden.

Einrichtungen für die Wäschepflege sind etwa Waschmaschine, Wäscheschleuder, Wäschetrockner oder Bügelmaschine. Bei Vorhandensein von Münzautomaten obliegt es dem Vermieter zu belegen, dass die Kosten der Wascheinrichtung nicht bereits durch die Münzeinnahmen gedeckt sind. Werden die Geräte im Rahmen von Wartungsverträgen gepflegt, ist darauf zu achten, dass Reparaturkostenanteile als Instandsetzungskosten herausgerechnet werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dazu zählen der Betriebsstrom, die Kosten für Überwachung, Reinigung und Pflege der Geräte sowie Ausgaben für die Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit. Zudem sind Wasserkosten umlagefähig, sofern diese nicht separat unter dem Punkt Wasserversorgung abgerechnet werden.
Ja, laufende Wartungskosten sind umlagefähig. Wichtig ist jedoch, dass bei Wartungsverträgen die Anteile für Instandsetzung und Reparaturen herausgerechnet werden, da diese nicht als Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden dürfen.
Ja. Wenn Münzautomaten vorhanden sind, muss der Vermieter nachweisen, dass die Kosten der Wascheinrichtung nicht bereits vollständig durch die Einnahmen der Münzautomaten gedeckt sind.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen