Hierunter fallen Betriebskosten, soweit es sich definitionsgemäß um solche handelt und diese konkret und ausdrücklich im Mietvertrag aufgelistet sind.
Angesetzt werden können z.B. Kosten für: Entrümpelung, Abwasserreinigungsanlage, Betrieb eines Schwimmbades oder einer Sauna, Überprüfung/Wartung von Feuerlöschgeräten, TÜV-Überprüfung einer Blitzschutzanlage, Wartung von Tank-, Lecksicherungsanlagen, Wartung von Lüftungsanlagen.
Nicht angesetzt werden können z.B. Kosten für: Erwerb und Anbau von Feuerlöschgeräten, Pförtnerkosten.
Ob die Dachrinnenreinigung zu den "sonstigen Betriebskosten" zu zählen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise (AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32) werden diese Kosten den Instandhaltungskosten zugerechnet, was eine Umlage als Betriebskosten ausschließt. Zum Teil halten die Gerichte die Kosten der Dachrinnenreinigung aber auch für umlegbar (AG Freiburg WM 89, 28). Eine Abschätzung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage ist diesbezüglich daher nur schwer möglich.
Angesetzt werden können z.B. Kosten für: Entrümpelung, Abwasserreinigungsanlage, Betrieb eines Schwimmbades oder einer Sauna, Überprüfung/Wartung von Feuerlöschgeräten, TÜV-Überprüfung einer Blitzschutzanlage, Wartung von Tank-, Lecksicherungsanlagen, Wartung von Lüftungsanlagen.
Nicht angesetzt werden können z.B. Kosten für: Erwerb und Anbau von Feuerlöschgeräten, Pförtnerkosten.
Ob die Dachrinnenreinigung zu den "sonstigen Betriebskosten" zu zählen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise (AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32) werden diese Kosten den Instandhaltungskosten zugerechnet, was eine Umlage als Betriebskosten ausschließt. Zum Teil halten die Gerichte die Kosten der Dachrinnenreinigung aber auch für umlegbar (AG Freiburg WM 89, 28). Eine Abschätzung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage ist diesbezüglich daher nur schwer möglich.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Sonstige Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn es sich um echte Betriebskosten handelt und diese konkret und ausdrücklich im Mietvertrag aufgelistet sind.
Zulässig können unter anderem Kosten für die Entrümpelung, Abwasserreinigungsanlagen, den Betrieb von Schwimmbädern oder Saunen, die Wartung von Feuerlöschgeräten sowie die TÜV-Prüfung von Blitzschutzanlagen sein.
Nicht umlagefähig sind Kosten, die nicht unter den Begriff der Betriebskosten fallen, wie etwa die Anschaffung von Feuerlöschgeräten oder Pförtnerkosten.
Die Rechtsprechung ist hier gespalten. Teilweise werden diese Kosten als nicht umlagefähige Instandhaltungskosten gewertet (vgl. AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32), während andere Gerichte eine Umlage für zulässig halten (vgl. AG Freiburg WM 89, 28).
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


