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Betriebskostenarten: Kosten der Schornsteinreinigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgeblichen Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme erfasst sind. Die Immissionsmessgebühren müssen dagegen bei den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage etc. angesetzt werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja, dazu zählen die Kehrgebühren gemäß der maßgeblichen Gebührenordnung, sofern diese nicht bereits als Teil der Kosten für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme abgerechnet werden.
Immissionsmessgebühren müssen als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage oder vergleichbarer Anlagen angesetzt werden und sind somit von den reinen Kehrgebühren abzugrenzen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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