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Welche Zeitspanne umfasst der Abrechnungszeitraum?

Bei Mietverhältnissen über Wohnraum muss gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB jährlich über die Nebenkosten abgerechnet werden. Der Abrechnungszeitraum beträgt demnach ein Jahr; er muss sich aber nicht notwendiger Weise nach dem Kalenderjahr richten. Die Vereinbarung eines längeren Abrechnungszeitraumes ist unwirksam, kürzere Fristen können indes vereinbart werden. Zudem brauchen nicht alle Nebenkosten demselben Abrechnungszeitraum zu unterfallen. So ist der Vermieter z.B. berechtigt, sich bei der Abrechnung der Heizkosten dem Abrechnungszeitraum der Ablesefirma anzupassen, während er die übrigen Nebenkosten gemäß dem Kalenderjahr abrechnet.

Im Einzelfall kann der Vermieter berechtigt sein, vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Das ist dann der Fall, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, etwa eine Energiequelle umgestellt wird (von Erdöl- auf Gasheizung). Ein Vermieterwechsel stellt keinen wichtigen Grund im o.g. Sinne dar.