Seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes müssen Vermieter die Abrechnungen für Betriebskosten spätestens zwölf Monate nach Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode erstellt und dem Mieter übersandt haben. Nach Ablauf dieser Frist sind eventuelle Nachforderungen ausgeschlossen. Einzige Ausnahme: Der Vermieter hat das Überschreiten der Frist nicht verschuldet, beispielsweise bei länger andauernder Krankheit.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.