Obschon dies der Wortlaut des neugefaßten § 573 BGB nicht hergibt, ist doch davon auszugehen,. daß sich die Vorschrift ausschließlich – wie auch der bisherige § 564b BGB – auf Wohnraummietverhältnisse beziehen soll. Nur bei dieser Art Mietverhältnis ist der Mieter in einem Maße schutzbedürftig, daß allein die Einnhaltung vertraglicher oder gesetzlicher Fristen durch den Vermieter bei Kündigung nicht ausreicht, um Härten zu vermeiden. Andere Arten der Miete – wie z.B. die Anmietung eines Wagens – dürften daher von dem neuen § 573 BGB nicht erfaßt sein.
Ein berechtigtes
Interesse des Vermieters an der Kündigung kann nur in den folgenden
drei Fällen angenommen werden:
drittens, wenn
der vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Zu beachten ist, daß sich die Einschränkung der Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung bei Begründung von Wohnungseigentum nun in § 577a BGB wiederfindet. Nach dieser Vorschrift kann sich derjenige, der durch Teilung geschaffenes, vermietetes, Wohnungseigentum erwirbt, auf Eigenbedarf erst nach Ablauf von drei Jahren seit Erwerb des Eigentumes berufen. Diese Frist beträgt sogar 10 Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Diese weitere Verschärfung der Kündigungsrechte des Vermieters git allerdings nur dann, wen für das Gebiet der betroffenen Gemeinde eine Rechtsverordnung erlassen wurde, in der die Verlängerung der Frist für eine Eigenbedarfskündigung von drei auf 10 Jahre bestimmt wurde. Die Verlängerung der Fristen für Eigenbedarfskündigung auf 3 bzw. 10 Jahre kann im Mietvertrag nicht zu Lasten des Mieters abbedungen werden. Derartige Vereinbarungen sind daher unwirksam.
Die Kündigung wegen erschwerter wirtschaftlicher Verwertung ist im Gesetz weiter eingeschränkt: Danach kann von diesem Kündigungsgrund kein Gebrauch gemacht werden, wenn durch die Kündigung die Möglichkeit geschaffen werden soll, durch anderweitige Vermietung der Wohnung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen. Der Vermieter kann sich zudem nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an der Mieter erfolgten Begründung von durch Teilung geschaffenem Wohnungseigentum veräußern will.