Sowohl Mieter als auch Vermieter können nach § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen, wenn der andere Teil seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maß verletzt, insbesondere den Hausfrieden stört, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.Beispiele:
- Belästigung
- Streitereien
- übermäßiger Lärm