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Fristlose Kündigung: Kündigung durch Mieter oder Vermieter
Sowohl Mieter als auch Vermieter können nach § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen, wenn der andere Teil seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maß verletzt, insbesondere den Hausfrieden stört, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

Beispiele: