Nach dem alten Mietrecht gab es einige Sonderfälle, die jedoch nunmehr bedeutungslos sind, da der Mieter grundsätzlich mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann. Traten in einem laufenden Mietverhältnis Umstände auf, die den Inhalt oder die Voraussetzungen des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages verändern, stand dem Mieter als Ausgleich ein Sonderkündigungsrecht zu.
Er konnte in der Regel innerhalb von drei Monaten kündigen.
Das Gesetz nannte neun verschiedene Fälle:
Erhöhung der Vergleichsmiete
Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kapitalkosten
Ankündigung von Modernisierungen
Erhöhung der Miete nach Modernisierung
Erhöhung der Miete für eine Sozialwohnung
Verbot einer Untervermietung
Es besteht ein Staffelmietvertrag
Versetzung des Mieters an einen anderen Dienstort
Ableben des Mieters
Er konnte in der Regel innerhalb von drei Monaten kündigen.
Das Gesetz nannte neun verschiedene Fälle:
Erhöhung der Vergleichsmiete
Mieterhöhung aufgrund gestiegener Kapitalkosten
Ankündigung von Modernisierungen
Erhöhung der Miete nach Modernisierung
Erhöhung der Miete für eine Sozialwohnung
Verbot einer Untervermietung
Es besteht ein Staffelmietvertrag
Versetzung des Mieters an einen anderen Dienstort
Ableben des Mieters
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Mieter können das Mietverhältnis grundsätzlich mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.
Nach dem aktuellen Mietrecht sind viele der vormals existierenden Sonderfälle für eine kurzfristige Kündigung bedeutungslos geworden, da die dreimonatige Frist heute grundsätzlich gilt.
Früher konnten Mieter bei bestimmten Änderungen des Mietvertragsverhältnisses, wie etwa Mieterhöhungen, angekündigten Modernisierungen, bei Staffelmietverträgen oder im Todesfall des Mieters, von Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen.
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